Rechtsprechung
BVerwG, 02.06.2005 - 5 C 1.04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
SGB VIII § 89e
Andere Familie i. S. von § 89e SGB VIII; Kostenerstattung bei Aufnahme Jugendlicher in Verwandtenpflege; Verwandtenpflege, Aufnahme eines Jugendlichen. - Bundesverwaltungsgericht
SGB VIII § 89e
Andere Familie iS von § 89e SGB VIII; Kostenerstattung bei Aufnahme Jugendlicher in Verwandtenpflege; Verwandtenpflege, Aufnahme eines Jugendlichen in - - Wolters Kluwer
Kostenerstattung für durch Heimerziehung entstandenen Jugendhilfeaufwendungen; Einstufung von Verwandtenpflegestellen "als andere Familie" im Sinne des § 89e Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 8. Buch (SGB VIII); Wahrung des Gedankens des Schutzes der Einrichtungsorte und der ...
- Judicialis
SGB VIII § 89e
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB VIII § 89e
Andere Familie i.S. von § 89e SGB VIII; Kostenerstattung bei Aufnahme Jugendlicher in Verwandtenpflege; Aufnahme eines Jugendlichen in Verwandtenpflege - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln - 2 L 1051/03
- VG Köln, 15.02.2001 - 26a K 10226/97
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2003 - 12 A 1622/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2003 - 12 A 1622/01
- BVerwG, 02.06.2005 - 5 C 1.04
Papierfundstellen
- NJW 2005, 2794
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 25.10.2004 - 5 C 39.03
Andere Familie i. S. von § 89e SGB VIII; Kostenerstattung bei Aufnahme …
Auszug aus BVerwG, 02.06.2005 - 5 C 1.04
Eine Aufenthaltsbegründung in einer "anderen Familie" i.S. des § 89e SGB VIII setzt eine Jugendhilfemaßnahme nicht voraus, liegt aber mit Blick auf den institutionellen Charakter der in § 89e SGB VIII genannten Aufnahmeeinrichtungen nicht schon bei einer mit Rücksicht auf bestehende Familienbande erfolgten Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in der Familie naher Verwandter vor, sondern setzt eine grundsätzlich auswahloffene Aufnahmefamilie voraus (wie BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - BVerwG 5 C 39.03 -).An dem Urteil des Senats vom 25. Oktober 2004 - BVerwG 5 C 39.03 - könne nicht festgehalten werden.
Der Senat hat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 25. Oktober 2004 - BVerwG 5 C 39.03 - (NJW 2005, 1593) ausgeführt, dass und aus welchen Gründen eine Aufenthaltsbegründung in einer "anderen Familie" i.S. des § 89e SGB VIII eine Jugendhilfemaßnahme nicht voraussetzt, sie aber mit Blick auf den institutionellen Charakter der in § 89e SGB VIII genannten Aufnahmeeinrichtungen nicht schon bei einer mit Rücksicht auf bestehende Familienbande erfolgte Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in der Familie naher Verwandter vorliegt, sondern eine grundsätzlich auswahloffene Aufnahmefamilie voraussetzt.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2003 - 12 A 183/00
Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Heimunterbringung eines Kindes; …
Auszug aus BVerwG, 02.06.2005 - 5 C 1.04
Der kostenerstattungsrechtliche Schutz gemäß § 89e Abs. 1 SGB VIII setze jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17. Juli 2003 - 12 A 183/00 -) voraus, dass der Aufenthalt in einer "anderen Familie" unter Mitwirkung des Trägers der Jugendhilfe erfolgt sei.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2008 - 12 A 576/07
Wirkung einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung und der Feststellung einer …
Denn dies setzt eine grundsätzlich auswahloffene Aufnahmefamilie voraus, vgl. BVerwG, Urteile vom 2.6.2005 - 5 C 1.04 -, NJW 2005, 2794, und vom 25.10.2004 - 5 C 39.03 -, FEVS 56, 353, was im Hinblick auf das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen der Familie L und E vorliegend zumindest zweifelhaft erscheint. - VG Köln, 21.09.2006 - 26 K 6419/05
Anspruch auf Rückerstattung für Jugendhilfe in Form der Heimerziehung erstatteter …
36 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39.03 -, NJW 2005, 1593f.; BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2005 - 5 C 1.04 -, NJW 2005, 2794f.; VGH München, Urteil vom 27. April 2006 - 12 B 04.3126 -, JURIS.Erst im Nachhinein, nämlich durch die beiden oben angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2004 (- 5 C 39.03 -) und vom 2. Juni 2005 (- 5 C 1.04 -), stellte sich heraus, dass die zuvor vorgenommene Rechtsauslegung zu § 89e SGB VIII falsch war und die darauf gestützten Erstattungen daher zu Unrecht erfolgt sind.
- VG Köln, 21.09.2006 - 26 K 6416/05
Rückerstattung von in einem Jugendhilfefall erstatteten Kosten für die …
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39.03 -, NJW 2005, 1593f.; BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2005 - 5 C 1.04 -, NJW 2005, 2794f.; VGH München, Urteil vom 27. April 2006 - 12 B 04.3126 -, JURIS.Erst im Nachhinein, nämlich durch die beiden oben angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2004 (- 5 C 39.03 -) und vom 2. Juni 2005 (- 5 C 1.04 -), stellte sich heraus, dass die zuvor vorgenommene Rechtsauslegung zu § 89e SGB VIII falsch war und die darauf gestützten Erstattungen daher zu Unrecht erfolgt sind.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2008 - 12 A 4142/06
Anspruch auf Rückerstattung von Erstattungszahlungen wegen Verstoßes gegen den …
- BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39/03 -, FEVS 56, 353 = ZfJ 2005, 363, bekräftigt durch das Urteil vom 2. Juni 2005 - 5 C 1/04 -, NJW 2005, 2794 - ist eine Aufenthaltsbegründung in einer anderen Familie nach § 89e Abs. 1 SGB VIII aus Gründen der Gesetzessystematik und des mit der Norm verfolgten Zweckes nämlich nur dann gegeben, wenn die Aufnahme nicht aus persönlichen, insbesondere familiären Gründen, sondern - anders als im hier zugrundeliegenden Hilfefall - grundsätzlich auswahloffen und damit gewissermaßen in institutionalisierter Weise erfolgt ist, so dass die Erziehungs-, Betreuungs-, Pflege- oder Behandlungsleistungen" denen in den anderen genannten Institutionen vergleichbar und nicht von vornherein nur auf ganz bestimmte Personen beschränkt sind. - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2008 - 12 A 4141/06
Auswahloffene und in institutionalisierter Weise erfolgende Aufnahme als …
- BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39/03 -, FEVS 56, 353 = ZfJ 2005, 363, bekräftigt durch das Urteil vom 2. Juni 2005 - 5 C 1/04 -, NJW 2005, 2794 - ist eine Aufenthaltsbegründung in einer anderen Familie nach § 89e Abs. 1 SGB VIII aus Gründen der Gesetzessystematik und des mit der Norm verfolgten Zweckes nämlich nur dann gegeben, wenn die Aufnahme nicht aus persönlichen, insbesondere familiären Gründen, sondern - anders als im hier zugrundeliegenden Hilfefall - grundsätzlich auswahloffen und damit gewissermaßen in institutionalisierter Weise erfolgt ist, so dass die Erziehungs-, Betreuungs-, Pflege- oder Behandlungsleistungen" denen in den anderen genannten Institutionen vergleichbar und nicht von vornherein nur auf ganz bestimmte Personen beschränkt sind. - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2008 - 12 A 4144/06
Auslegung des Begriffs der anderen Familie im Sinne des § 89e Abs. 1 S. 1 …
- BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39/03 -, FEVS 56, 353 = ZfJ 2005, 363, bekräftigt durch das Urteil vom 2. Juni 2005 - 5 C 1/04 -, NJW 2005, 2794 - ist eine Aufenthaltsbegründung in einer anderen Familie nach § 89e Abs. 1 SGB VIII aus Gründen der Gesetzessystematik und des mit der Norm verfolgten Zweckes nämlich nur dann gegeben, wenn die Aufnahme nicht aus persönlichen, insbesondere familiären Gründen, sondern - anders als im hier zugrundeliegenden Hilfefall - grundsätzlich auswahloffen und damit gewissermaßen in institutionalisierter Weise erfolgt ist, so dass die Erziehungs-, Betreuungs-, Pflege- oder Behandlungsleistungen" denen in den anderen genannten Institutionen vergleichbar und nicht von vornherein nur auf ganz bestimmte Personen beschränkt sind. - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2008 - 12 A 4143/06
Auswahloffene und in institutionalisierter Weise erfolgende Aufnahme als …
- BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39/03 -, FEVS 56, 353 = ZfJ 2005, 363, bekräftigt durch das Urteil vom 2. Juni 2005 - 5 C 1/04 -, NJW 2005, 2794 - ist eine Aufenthaltsbegründung in einer anderen Familie nach § 89e Abs. 1 SGB VIII aus Gründen der Gesetzessystematik und des mit der Norm verfolgten Zweckes nämlich nur dann gegeben, wenn die Aufnahme nicht aus persönlichen, insbesondere familiären Gründen, sondern - anders als im hier zugrundeliegenden Hilfefall - grundsätzlich auswahloffen und damit gewissermaßen in institutionalisierter Weise erfolgt ist, so dass die Erziehungs-, Betreuungs-, Pflege- oder Behandlungsleistungen" denen in den anderen genannten Institutionen vergleichbar und nicht von vornherein nur auf ganz bestimmte Personen beschränkt sind.